Durch die Auszahlung und die Annahme des gebührenden Entgelts (bzw der Differenz zw. Entgelt und Wochengeld) wird ein gem § 29 b Abs 1 Vertragsbedienstetengesetz gewährter Karenzurlaub konkludent beendet.Durch die Auszahlung und die Annahme des gebührenden Entgelts (bzw der Differenz zw. Entgelt und Wochengeld) wird ein gem Paragraph 29, b Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz gewährter Karenzurlaub konkludent beendet.