Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden) Arbeitsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung, dh mit dem Ende des Entgeltanspruches.Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierenden) Arbeitsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung, dh mit dem Ende des Entgeltanspruches.