Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 12654 A/1988
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
85/18/0137
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Index
StVO
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 2
Stammrechtssatz
Die Verwaltungsbehörden haben selbständig und unabhängig von Entscheidungen anderer Behörden, sofern nicht etwa die Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis vorliegt, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und darzulegen, auf Grund welcher Beweismittel sie eine bestimmte Tatsache als erwiesen annahmen und welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, daß sie ein Beweismittel dem anderen vorzogen (Hinweis E 24.10.1966, 445/65, VwSlg 7021 A/1966).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X07
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026
Dokumentnummer
JWR_1985180137_19880224X07