Verwaltungsgerichtshof
12.03.1986
84/03/0251
Die Verwaltungsbehörden haben selbständig und unabhängig von Entscheidungen anderer Behörden, sofern nicht etwa die Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis vorliegt, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und darzulegen, auf Grund welcher Beweismittel sie eine bestimmte Tatsache als erwiesen annahmen und welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, daß sie ein Beweismittel dem anderen vorzogen (Hinweis E 24.10.1966, 445/65, VwSlg 7021 A/1966).
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030251.X02