Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/15/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5829 F/1983

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

83/15/0053

Entscheidungsdatum

17.11.1983

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Den Begriff des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes und des Teilbetriebes ist - mögen sie sich decken oder nicht - jedenfalls gemeinsam, daß sich schon vor der Veräußerung ein Teil des Unternehmens bzw Betriebes des Veräußerers nach außen erkennbar als selbständiges Gebilde vom übrigen Unternehmen (Betrieb) abgehoben haben muß, soll von einem gesondert geführten Betrieb bzw Teilbetrieb die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983150053.X08

Im RIS seit

17.11.1983

Dokumentnummer

JWR_1983150053_19831117X08