Verwaltungsgerichtshof
17.11.1983
83/15/0053
Den Begriff des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes und des Teilbetriebes ist - mögen sie sich decken oder nicht - jedenfalls gemeinsam, daß sich schon vor der Veräußerung ein Teil des Unternehmens bzw Betriebes des Veräußerers nach außen erkennbar als selbständiges Gebilde vom übrigen Unternehmen (Betrieb) abgehoben haben muß, soll von einem gesondert geführten Betrieb bzw Teilbetrieb die Rede sein.