Eine Bindung nach § 7 Abs 1 erster Satz IESG kann schon dann nicht eintreten, wenn keine Rechtskraftwirkung zwischen dem Anspruchwerber und der Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand eingetreten ist, besteht.Eine Bindung nach Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz IESG kann schon dann nicht eintreten, wenn keine Rechtskraftwirkung zwischen dem Anspruchwerber und der Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand eingetreten ist, besteht.