Verwaltungsgerichtshof
10.05.1985
83/11/0113
Eine Bindung nach Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz IESG kann schon dann nicht eintreten, wenn keine Rechtskraftwirkung zwischen dem Anspruchwerber und der Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand eingetreten ist, besteht.