Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1985

Geschäftszahl

83/11/0113

Rechtssatz

Eine Bindung nach Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz IESG kann schon dann nicht eintreten, wenn keine Rechtskraftwirkung zwischen dem Anspruchwerber und der Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand eingetreten ist, besteht.