Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem § 44 ist Verbindung mit § 49 ASVG stets jener Mindestlohntarif heranzuziehen, der in dem betreffenden Beitragszeitraum in Geltung gestanden ist, auch wenn er in der Folge außer Kraft gesetzt wurde und offensichtlich gesetzwidrig war.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem Paragraph 44, ist Verbindung mit Paragraph 49, ASVG stets jener Mindestlohntarif heranzuziehen, der in dem betreffenden Beitragszeitraum in Geltung gestanden ist, auch wenn er in der Folge außer Kraft gesetzt wurde und offensichtlich gesetzwidrig war.