Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1970

Geschäftszahl

1256/70

Rechtssatz

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem Paragraph 44, ist Verbindung mit Paragraph 49, ASVG stets jener Mindestlohntarif heranzuziehen, der in dem betreffenden Beitragszeitraum in Geltung gestanden ist, auch wenn er in der Folge außer Kraft gesetzt wurde und offensichtlich gesetzwidrig war.