Verwaltungsgerichtshof
11.11.1970
1256/70
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem Paragraph 44, ist Verbindung mit Paragraph 49, ASVG stets jener Mindestlohntarif heranzuziehen, der in dem betreffenden Beitragszeitraum in Geltung gestanden ist, auch wenn er in der Folge außer Kraft gesetzt wurde und offensichtlich gesetzwidrig war.