Der Geschäftsführer einer GmbH (einer KomplementärGmbH einer KG) steht dann jedenfalls in keinem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH (oder KG), wenn er kraft seiner Beteiligung an der GmbH die Beschlussfassung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschafter in den für seine persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen bestimmen oder zumindest verhindern kann (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 11140 A/1980).