Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1988

Geschäftszahl

87/08/0258

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0200 E VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12325 A/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH (einer KomplementärGmbH einer KG) steht dann jedenfalls in keinem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH (oder KG), wenn er kraft seiner Beteiligung an der GmbH die Beschlussfassung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschafter in den für seine persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen bestimmen oder zumindest verhindern kann (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 11140 A/1980).