Die Prüfung einer Anlage daraufhin, ob sie den baurechtlichen Vorschriften, einschließlich jenen über die Widmung der Liegenschaften, entspricht, fällt - unbeschadet dessen, dass die Widmungsvorschriften nach § 77 Abs 2 zweiter Satz GewO 1973 von der Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der durch die Anlage (als gewerbliche Betriebsanlage) bewirkten Belästigungen der Nachbarn zu berücksichtigen sind (Hinweis EDie Prüfung einer Anlage daraufhin, ob sie den baurechtlichen Vorschriften, einschließlich jenen über die Widmung der Liegenschaften, entspricht, fällt - unbeschadet dessen, dass die Widmungsvorschriften nach Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1973 von der Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der durch die Anlage (als gewerbliche Betriebsanlage) bewirkten Belästigungen der Nachbarn zu berücksichtigen sind (Hinweis E
23.11.1977 2670/76 VwSlg 9437 A/1977) - in die ausschließliche
Zuständigkeit der Baubehörde (Hinweis E 16.10.1972 522/68 VwSlg 8297 A/1972).