Aus § 356 Abs 4 GewO 1973 geht klar hervor, daß - abgesehen vom Vorliegen eines Anwendungsfalles des Abs 5 dieser Bestimmung - dann, wenn in der Betriebsbewilligung keine anderen oder zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, Nachbarn keine Parteistellung zukommt. (Hinweis auf E VfGH B 65/79 vom 2.10.82)Aus Paragraph 356, Absatz 4, GewO 1973 geht klar hervor, daß - abgesehen vom Vorliegen eines Anwendungsfalles des Absatz 5, dieser Bestimmung - dann, wenn in der Betriebsbewilligung keine anderen oder zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, Nachbarn keine Parteistellung zukommt. (Hinweis auf E VfGH B 65/79 vom 2.10.82)