Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

86/04/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 356, Absatz 4, GewO 1973 geht klar hervor, daß - abgesehen vom Vorliegen eines Anwendungsfalles des Absatz 5, dieser Bestimmung - dann, wenn in der Betriebsbewilligung keine anderen oder zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, Nachbarn keine Parteistellung zukommt. (Hinweis auf E VfGH B 65/79 vom 2.10.82)