Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Geschäftszahl

88/04/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 356, Absatz 4, GewO 1973 geht klar hervor, daß - abgesehen vom Vorliegen eines Anwendungsfalles des Absatz 5, dieser Bestimmung - dann, wenn in der Betriebsbewilligung keine anderen oder zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, Nachbarn keine Parteistellung zukommt. (Hinweis auf E VfGH B 65/79 vom 2.10.82)

Beachte

Besprechung in:

ZfV 1989/1;