Verwaltungsgerichtshof
28.06.1988
88/04/0030
GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 1
Aus Paragraph 356, Absatz 4, GewO 1973 geht klar hervor, daß - abgesehen vom Vorliegen eines Anwendungsfalles des Absatz 5, dieser Bestimmung - dann, wenn in der Betriebsbewilligung keine anderen oder zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, Nachbarn keine Parteistellung zukommt. (Hinweis auf E VfGH B 65/79 vom 2.10.82)
Besprechung in:
ZfV 1989/1;