Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/17/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

82/17/0147

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1;
JN §66 Abs1;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Wohnsitzbegriff des Paragraph 26, Absatz eins, BAO knüpft - anders als der Begriff des Wohnsitzes nach Paragraph 66, Absatz eins, JN - nicht an die Absicht (also ein subjektives Moment), an dem betreffenden Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, an; vielmehr genügt das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982170147.X05

Im RIS seit

04.10.1985

Dokumentnummer

JWR_1982170147_19851004X05

Rechtssatz für 89/16/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/16/0020

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1;
JN §66 Abs1;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 380;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0147 E 4. Oktober 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Der Wohnsitzbegriff des Paragraph 26, Absatz eins, BAO knüpft - anders als der Begriff des Wohnsitzes nach Paragraph 66, Absatz eins, JN - nicht an die Absicht (also ein subjektives Moment), an dem betreffenden Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, an; vielmehr genügt das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989160020_19900620X03