Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/16/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0147 E 4. Oktober 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Der Wohnsitzbegriff des Paragraph 26, Absatz eins, BAO knüpft - anders als der Begriff des Wohnsitzes nach Paragraph 66, Absatz eins, JN - nicht an die Absicht (also ein subjektives Moment), an dem betreffenden Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, an; vielmehr genügt das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 380;