Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Geschäftszahl

82/17/0147

Rechtssatz

Der Wohnsitzbegriff des Paragraph 26, Absatz eins, BAO knüpft - anders als der Begriff des Wohnsitzes nach Paragraph 66, Absatz eins, JN - nicht an die Absicht (also ein subjektives Moment), an dem betreffenden Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, an; vielmehr genügt das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird.