Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gem § 299 Abs 2 BAO besteht eine Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs nur, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen wurden (Hinweis E 25.3.1981, 747/79 VwSlg 5567 F/1981).Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gem Paragraph 299, Absatz 2, BAO besteht eine Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs nur, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen wurden (Hinweis E 25.3.1981, 747/79 VwSlg 5567 F/1981).