Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1984

Geschäftszahl

82/16/0105

Rechtssatz

Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gem Paragraph 299, Absatz 2, BAO besteht eine Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs nur, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen wurden (Hinweis E 25.3.1981, 747/79 VwSlg 5567 F/1981).