Wird die Lenkerberechtigung gemäß § 73 KFG 1967 iVm § 57 AVG 1950 entzogen, so kommt einer dagegen erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zu. Ein vor Ablauf der Frist des § 57 Abs 3 eingeleitetes Ermittlungsverfahren bewirkt, daß der ursprünglich erlassene Bescheid erst durch den nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergehenden neuen Bescheid ersetzt wird (Hinweis E 16.9.1981, 0463/80).Wird die Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 73, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 57, AVG 1950 entzogen, so kommt einer dagegen erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zu. Ein vor Ablauf der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, eingeleitetes Ermittlungsverfahren bewirkt, daß der ursprünglich erlassene Bescheid erst durch den nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergehenden neuen Bescheid ersetzt wird (Hinweis E 16.9.1981, 0463/80).