Das Arbeitsamt ist auch dann nicht an die Feststellung einer Konkursforderung im Konkurs (§ 109 KO) gebunden, wenn es sich um eine Konkursforderung 1.Klasse handelt (Hinweis E 14.12.1979, 2920/78, VwSlg 9992 A/1979).Das Arbeitsamt ist auch dann nicht an die Feststellung einer Konkursforderung im Konkurs (Paragraph 109, KO) gebunden, wenn es sich um eine Konkursforderung 1.Klasse handelt (Hinweis E 14.12.1979, 2920/78, VwSlg 9992 A/1979).