Hat sich ein Geschäftsführer in einem "Dienstvertrag", in dem subsidiär die Anwendung des AngG vereinbart wurde, zur persönlichen, hauptberuflichen und ausschließlichen Tätigkeit für die GmbH (und mittelbar für die KG, deren Komplementärgesellschafterin die GmbH ist) verpflichtet, so weist dies auf ein "abhängiges" Dienstverhältnis hin.