Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
82/11/0125
Entscheidungsdatum
28.06.1983
Index
90/02 Kraftfahrgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0042 E 28. Juni 1983 VwSlg 11103 A/1983 RS 7
Stammrechtssatz
Die Entziehung der Lenkerberechtigung sowie ihre Androhung sind Schutzmaßnahmen im Interesse anderer Personen und keine Verwaltungsstrafen. Sie dürfen nur angeordnet werden wenn und solange die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person gegeben ist (Hinweis E 28.11.1980 387/79) und nicht als Strafe oder nach Strafgrundsätzen vollzogen werden, wobei es nicht auf die für gerichtliche oder Verwaltungsstrafen maßgebenden Kriterien ankommt (Hinweis E 6.7.1982 82/11/0004) und Auswirkungen auf die berufliche oder wirtschaftliche Existenz ungeachtet bleiben müssen (Hinweis E 30.3.1982 82/11/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110125.X07
Im RIS seit
03.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009
Dokumentnummer
JWR_1982110125_19830628X07