Die Bedenken der Behörde gegen die Verkehrszuverlässigkeit eines Antragstellers nach § 64 Abs 6 KFG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B müssen nicht zwingend deshalb zerstreut sein, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Bfr erteilte Verbote nach § 75 a KFG und § 59 Abs 1 lit b StVO bereits abgelaufen sind.Die Bedenken der Behörde gegen die Verkehrszuverlässigkeit eines Antragstellers nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B müssen nicht zwingend deshalb zerstreut sein, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Bfr erteilte Verbote nach Paragraph 75, a KFG und Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO bereits abgelaufen sind.