Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung kommt es auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an. Die Verpflichtung zur Einhaltung von alp- und forstpolizeilichen Bestimmungen und deren Befolgung allein rechtfertigen eine solche Prognoseentscheidung nicht (Hinweis auf VwGH E vom 5.4.1972, 2367/71).
Hier: Behauptete ausschließliche Nutzung zweier im Zuge eines Almhüttentausches von einem unselbständigen Erwerbstätigen erworbene Waldparzellen als Erholungswald.