Wiederholt die Behörde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Beantwortung einer Aufforderung nach § 103 Abs 2, zweiter Satz KFG die Aufforderung, so liegt darin allein noch keine Fristverlängerung für die erste Aufforderung; deren Nichtbefolgung ist daher strafbar.Wiederholt die Behörde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Beantwortung einer Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2,, zweiter Satz KFG die Aufforderung, so liegt darin allein noch keine Fristverlängerung für die erste Aufforderung; deren Nichtbefolgung ist daher strafbar.