Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1982

Geschäftszahl

81/03/0231

Rechtssatz

Wiederholt die Behörde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Beantwortung einer Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2,, zweiter Satz KFG die Aufforderung, so liegt darin allein noch keine Fristverlängerung für die erste Aufforderung; deren Nichtbefolgung ist daher strafbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1981030231.X01