Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2549/77
Entscheidungsdatum
20.09.1978
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1880/76 E 2. März 1977 VwSlg 9263 A/1977 RS 1
Zusatz: Durch die vom Bfr im Rahmen als Inhaber einer
Teilberechtigung des Reisebürogewerbes nach § 208 Abs 3 Z 1 GewO
1973 erfolgte Anmietung eines Omnibusses ist eine bloß
vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit iS der obgenannten
Gesetzesstelle nicht zu erkennen. Diese wirtschaftl. Umstände
indizieren vielmehr eindeutig eine selbständig organisierte
Erwerbsgelegenheit in Form der Ausübung des Mietwagengewerbes
(Hinweis auf E vom 8.3.1960, 2029/58, VwSlg 5229 A/1960), deren
unternehmerisches Risiko schon im Hinblick auf die vom Bfr im
Zusammenhang mit der Anmietung des Omnibusses zu tragende Unkosten
und Regien diesen trifft.
Stammrechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002549.X02
Dokumentnummer
JWR_1977002549_19780920X02