Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1977

Geschäftszahl

1880/76

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr.