Verwaltungsgerichtshof
20.09.1978
2549/77
GRS wie 1880/76 E 2. März 1977 VwSlg 9263 A/1977 RS 1 Zusatz: Durch die vom Bfr im Rahmen als Inhaber einer Teilberechtigung des Reisebürogewerbes nach Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 erfolgte Anmietung eines Omnibusses ist eine bloß vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit iS der obgenannten Gesetzesstelle nicht zu erkennen. Diese wirtschaftl. Umstände indizieren vielmehr eindeutig eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit in Form der Ausübung des Mietwagengewerbes (Hinweis auf E vom 8.3.1960, 2029/58, VwSlg 5229 A/1960), deren unternehmerisches Risiko schon im Hinblick auf die vom Bfr im Zusammenhang mit der Anmietung des Omnibusses zu tragende Unkosten und Regien diesen trifft.
Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr.