Werden als Beschwerdepunkte zwar verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezeichnet, zeigt aber das gesamte Beschwerdevorbringen, dass sich die Beschwerde auf die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften bezieht, so ist die Beschwerde nicht wegen Unständigkeit des VwGH zurückzuweisen (E 21.12.1970, VwSlg 7936 A/1970).