Die Änderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dadurch, daß das nach § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird (§ 370 Abs 2 GewO 1973), bewirkt keine Änderung der Erscheinungsform des als fortgesetztes Delikt bezeichneten deliktischen Verhaltens.Die Änderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dadurch, daß das nach Paragraph 9, VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird (Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973), bewirkt keine Änderung der Erscheinungsform des als fortgesetztes Delikt bezeichneten deliktischen Verhaltens.