Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1981

Geschäftszahl

2901/80

Rechtssatz

Die Änderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dadurch, daß das nach Paragraph 9, VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird (Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973), bewirkt keine Änderung der Erscheinungsform des als fortgesetztes Delikt bezeichneten deliktischen Verhaltens.