Zu einer der Art des Betriebes gemäßen Inanspruchnahme eines Schleppliftes gehört, wenn keine ausreichenden Parkmöglichkeiten auf Flächen mit öffentlichem Verkehr vorhanden sind, auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen durch die Schleppliftbenützer in der unmittelbaren Umgebung des Schleppliftes während der Dauer seiner Benützung. Das Abstellen des Kraftfahrzeuges durch den Schleppliftbenützer steht in diesem Fall in ursächlichem Zusammenhang mit der Benützung des Schleppliftes und ist solcherart als ein Bestandteil der Inanspruchnahme der Schleppliftanlage anzusehen. Dem gem hat sich in einem solchen Fall der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage auch auf das Abstellen der Kraftfahrzeuge und den hiefür erforderlichen Platz zu erstrecken und die Genehmigung der Betriebsanlage den Parkplatz mit zu umfassen.