Die dem Arbeitnehmer als Konkursgläubiger gemäß § 107 Abs 2 KO auferlegten Kosten der besonderen Prüfungstagsetzung sind keine "notwendigen Kosten" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG.Die dem Arbeitnehmer als Konkursgläubiger gemäß Paragraph 107, Absatz 2, KO auferlegten Kosten der besonderen Prüfungstagsetzung sind keine "notwendigen Kosten" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG.