Zwar ist zur Auslegung des Ausdruckes "Auswanderung" in den Begünstigungsnormen der Wohnsitzbegriff des § 66 JN heranzuziehen; damit ist aber nicht die analoge Anwendung der familienrechtlichen oder zivilprozessualen Rechtsnormen über den abgeleiteten Wohnsitz der Ehegattin (nach der Rechtslage im Jahre 1937) verbunden.Zwar ist zur Auslegung des Ausdruckes "Auswanderung" in den Begünstigungsnormen der Wohnsitzbegriff des Paragraph 66, JN heranzuziehen; damit ist aber nicht die analoge Anwendung der familienrechtlichen oder zivilprozessualen Rechtsnormen über den abgeleiteten Wohnsitz der Ehegattin (nach der Rechtslage im Jahre 1937) verbunden.