Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1980

Geschäftszahl

3333/79

Rechtssatz

Zwar ist zur Auslegung des Ausdruckes "Auswanderung" in den Begünstigungsnormen der Wohnsitzbegriff des Paragraph 66, JN heranzuziehen; damit ist aber nicht die analoge Anwendung der familienrechtlichen oder zivilprozessualen Rechtsnormen über den abgeleiteten Wohnsitz der Ehegattin (nach der Rechtslage im Jahre 1937) verbunden.