Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0969/78
Entscheidungsdatum
23.03.1979
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2264/53 E 30. September 1955 VwSlg 3840 A/1953 RS 1
Stammrechtssatz
Im Sinne der Vorschrift des § 45 Abs 3 AVG ist die Partei nicht nur von dem Ergebnisse der Beweisaufnahme zu unterrichten, sondern es muss ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden. Eine fachunkundige Partei hat aber nur dann Gelegenheit, zu Fragen des medizinischen Fachwissens Stellung zu nehmen, wenn ihr nach Kenntnisnahme des Sachverständigenbeweises eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates oder für die Überlegung medizinischer Fachfragen zur Verfügung steht.Im Sinne der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist die Partei nicht nur von dem Ergebnisse der Beweisaufnahme zu unterrichten, sondern es muss ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden. Eine fachunkundige Partei hat aber nur dann Gelegenheit, zu Fragen des medizinischen Fachwissens Stellung zu nehmen, wenn ihr nach Kenntnisnahme des Sachverständigenbeweises eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates oder für die Überlegung medizinischer Fachfragen zur Verfügung steht.
Schlagworte
Parteiengehör Sachverständigengutachten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000969.X01
Dokumentnummer
JWR_1978000969_19790323X01