Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1316/65
Entscheidungsdatum
31.03.1966
Index
90/02 Kraftfahrgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0214/60 E 30. November 1960 RS 2
Stammrechtssatz
Ob statt Führerscheinentzuges mit der bloßen Androhung dieser Maßnahme das Auslangen gefunden werden kann, bleibt nach § 64 Abs 2 KFG dem Ermessen der Behörde vorbehalten.Ob statt Führerscheinentzuges mit der bloßen Androhung dieser Maßnahme das Auslangen gefunden werden kann, bleibt nach Paragraph 64, Absatz 2, KFG dem Ermessen der Behörde vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001316.X01
Dokumentnummer
JWR_1965001316_19660331X01