Verwaltungsgerichtshof
31.03.1966
1316/65
GRS wie 0214/60 E 30. November 1960 RS 2
Ob statt Führerscheinentzuges mit der bloßen Androhung dieser Maßnahme das Auslangen gefunden werden kann, bleibt nach Paragraph 64, Absatz 2, KFG dem Ermessen der Behörde vorbehalten.