Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1960

Geschäftszahl

0214/60

Rechtssatz

Ob statt Führerscheinentzuges mit der bloßen Androhung dieser Maßnahme das Auslangen gefunden werden kann, bleibt nach Paragraph 64, Absatz 2, KFG dem Ermessen der Behörde vorbehalten.