Ob statt Führerscheinentzuges mit der bloßen Androhung dieser Maßnahme das Auslangen gefunden werden kann, bleibt nach § 64 Abs 2 KFG dem Ermessen der Behörde vorbehalten.Ob statt Führerscheinentzuges mit der bloßen Androhung dieser Maßnahme das Auslangen gefunden werden kann, bleibt nach Paragraph 64, Absatz 2, KFG dem Ermessen der Behörde vorbehalten.