Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0661/78
Entscheidungsdatum
13.11.1978
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
Kritik von Manfred KÖ in Verkehrsjurist des ARBÖ Nr 51/52;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0695/77 E VS 26. Juni 1978 VwSlg 9602 A/1978 RS 1
Stammrechtssatz
Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte
Zeugenaussagen
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen
freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000661.X01
Dokumentnummer
JWR_1978000661_19781113X01