Verwaltungsgerichtshof
26.06.1978
0695/77
Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen.
Besprechung in:
AnwBl 1979/2, S 97;
GdZ 1982/23, S 529;
ÖffD 1979/9, S 19;
ÖVA 1979/2, S 42;
VJ des ARBÖ 1979/41,42 sowie 51,52;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0953/67 E 18. November 1968 RS 1;
1656/69 E 2. Juli 1970 RS 1;
1075/69 E 14. Jänner 1971 RS 7;
1075/69 E 14. Jänner 1971 RS 2;
(RIS: abgv)