Durch die bestimmte Aussage des Landesbeamten-PensionsG (genaue Angabe des Datums und der Nummer des Verweisungsobjektes) ist klargestellt, daß die Bestimmung des § 41 Abs 2 PensionsG 1965 im Bereich der Verweisung sozusagen "versteinert" (statisch) ist, sodaß (spätere) Änderungen dieser Bestimmung, auf die verwiesen wird, sich auf den Bereich der verweisenden Vorschrift nicht auszuwirken vermögen.Durch die bestimmte Aussage des Landesbeamten-PensionsG (genaue Angabe des Datums und der Nummer des Verweisungsobjektes) ist klargestellt, daß die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, PensionsG 1965 im Bereich der Verweisung sozusagen "versteinert" (statisch) ist, sodaß (spätere) Änderungen dieser Bestimmung, auf die verwiesen wird, sich auf den Bereich der verweisenden Vorschrift nicht auszuwirken vermögen.