Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2113/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6769 A/1965

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2113/64

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002113.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964002113_19650924X05

Rechtssatz für 0291/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0291/77

Entscheidungsdatum

29.06.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2113/64 E 24. September 1965 VwSlg 6769 A/1965 RS 5

Stammrechtssatz

Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000291.X02

Im RIS seit

24.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000291_19770629X02

Rechtssatz für 1573/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9596 A/1978

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1573/77

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Index

Polizeirecht - ProstG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2113/64 E 24. September 1965 VwSlg 6769 A/1965 RS 5

Stammrechtssatz

Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001573.X05

Im RIS seit

20.06.1978

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1977001573_19780620X05

Rechtssatz für 0478/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0478/79

Entscheidungsdatum

22.01.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2113/64 E 24. September 1965 VwSlg 6769 A/1965 RS 5

Stammrechtssatz

Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979000478.X02

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1979000478_19810122X02

Rechtssatz für 85/18/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/18/0107

Entscheidungsdatum

12.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2113/64 E 24. September 1965 VwSlg 6769 A/1965 RS 5

Stammrechtssatz

Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180107.X02

Im RIS seit

01.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1985180107_19860912X02