Verwaltungsgerichtshof
12.09.1986
85/18/0107
GRS wie 2113/64 E 24. September 1965 VwSlg 6769 A/1965 RS 5
Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.