Wurde im Verfahren nach dem IESG nicht die gesamte im Konkurs angemeldete Forderung als berechtigt erkannt, so ist als Bemessungsgrundlage für die Errechnung der nach den einzelnen Tarifen des Rechtsanwaltstarifgesetzes BGBl 1969/189, gebührenden Entlohnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht die Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren (§ 3 RATG), sondern nur der als berechtigt erkannte Teil der Gesamtforderung zugrunde zu legen.Wurde im Verfahren nach dem IESG nicht die gesamte im Konkurs angemeldete Forderung als berechtigt erkannt, so ist als Bemessungsgrundlage für die Errechnung der nach den einzelnen Tarifen des Rechtsanwaltstarifgesetzes BGBl 1969/189, gebührenden Entlohnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht die Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren (Paragraph 3, RATG), sondern nur der als berechtigt erkannte Teil der Gesamtforderung zugrunde zu legen.