Ausführungen darüber, daß die Berufungsbehörde bei der gegebenen Sachlage - die Erstbehörde stützte die Konzessionsentziehung auf § 87 Abs 1 Z 2 lit a GewO, die Berufungsbehörde bei einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt auf § 89 GewO - "in der Sache selbst" entschieden hat.Ausführungen darüber, daß die Berufungsbehörde bei der gegebenen Sachlage - die Erstbehörde stützte die Konzessionsentziehung auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO, die Berufungsbehörde bei einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt auf Paragraph 89, GewO - "in der Sache selbst" entschieden hat.